BVerwG - Urteil vom 07.12.2000
5 C 42.99
Normen:
UVG § 1 Abs.1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 112, 259
NJW 2001, 3205
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1491/99
VG Aachen, vom 18.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2966/96

eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -; Unterhaltsleistungen, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von - nach dem UVG; Unterhaltsvorschussgesetz, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von Unterhaltsleistungen; Verfassungswidrigkeit, Frage der - des Ausschlusses von Kindern in Stiefelternfamilien von Leistungen nach UVG; Wiederverheiratung, Ausschluss von Unterhaltsleistungen nach - des erziehenden Elternteils

BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 5 C 42.99

DRsp Nr. 2006/8663

eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -; Unterhaltsleistungen, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von - nach dem UVG; Unterhaltsvorschussgesetz, Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von Unterhaltsleistungen; Verfassungswidrigkeit, Frage der - des Ausschlusses von Kindern in Stiefelternfamilien von Leistungen nach UVG; Wiederverheiratung, Ausschluss von Unterhaltsleistungen nach - des erziehenden Elternteils

»Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von Kindern in Stiefelternfamilien von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.«

Normenkette:

UVG § 1 Abs.1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Kläger erhielten vom Beklagten bis zum 31. Dezember 1995 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nachdem die Mutter der Kläger am 14. Dezember 1995 erneut die Ehe geschlossen hatte - der Ehemann ist nicht der leibliche Vater der Kläger -, stellte der Beklagte die Leistungen ein; einen am 8. Mai 1996 bei ihm eingegangenen erneuten Antrag der Kläger auf Unterhaltsvorschussleistungen lehnte er unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ab.