BGH - Beschluss vom 29.09.2021
XII ZB 474/20
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 9
FamRZ 2021, 1965
FuR 2022, 39
MDR 2022, 171
NJW 2022, 621
NZM 2021, 897
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 51/18
OLG Brandenburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 93/19

Eheangemessener Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 474/20

DRsp Nr. 2021/16372

Eheangemessener Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung

a) Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ 1987, 691).b) Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09 - FamRZ 2012, 517).c) Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 474/20 - OLG Brandenburg AG Potsdam

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.