Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag zum Erfolg.
I.
Das Familiengericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist unbegründet.
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