OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.12.2001
6 UF 106/01
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1560
OLGReport-Zweibrücken 2002, 229
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 374/00

Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 6 UF 106/01

DRsp Nr. 2002/1588

Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

»Die Behauptung, der Ehepartner habe Liebe, eheliche Gesinnung und den Willen zur Begründung einer ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft nur vorgespiegelt, reicht zur schlüssigen Darlegung eines Aufhebungsgrundes gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht aus, wenn nicht zugleich Tatsachen vorgetragen werden, aus welchen der die Aufhebung begehrende Ehegatte vernünftigerweise auf das tatsächliche Vorliegen der genannten Subjektiven Empfindungen schließen durfte.«

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt der Hilfsantrag zum Erfolg.

I.

Das Familiengericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung deutschen materiellen Rechts bejaht. Hierauf wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Aufhebung der Ehe ist unbegründet.