Eheaufhebung wegen eines Irrtums über persönliche Eigenschaften und wegen arglistiger Täuschung
OLG Brandenburg, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 9 WF18/96
DRsp Nr. 1997/5435
Eheaufhebung wegen eines Irrtums über persönliche Eigenschaften und wegen arglistiger Täuschung
»1. Der Aufhebungsklage sind klar abzugrenzende Willensmängel vorzubehalten, und der Kreis der Aufhebungsgründe ist eher eng zu ziehen.2. Der Irrtum über die Zuneigung der Ehefrau zu einem anderen Mann im Zeitpunkt der Eheschließung ist kein Irrtum über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten i.S. des § 32EheG. Das Verschweigen einer solchen Zuneigung ist auch keine arglistige Täuschung i.S. des § 33EheG.«