OLG Brandenburg - Beschluß vom 11.03.1996
9 WF18/96
Normen:
EheG § 32 § 33 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 51

Eheaufhebung wegen eines Irrtums über persönliche Eigenschaften und wegen arglistiger Täuschung

OLG Brandenburg, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 9 WF18/96

DRsp Nr. 1997/5435

Eheaufhebung wegen eines Irrtums über persönliche Eigenschaften und wegen arglistiger Täuschung

»1. Der Aufhebungsklage sind klar abzugrenzende Willensmängel vorzubehalten, und der Kreis der Aufhebungsgründe ist eher eng zu ziehen.2. Der Irrtum über die Zuneigung der Ehefrau zu einem anderen Mann im Zeitpunkt der Eheschließung ist kein Irrtum über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten i.S. des § 32 EheG. Das Verschweigen einer solchen Zuneigung ist auch keine arglistige Täuschung i.S. des § 33 EheG

Normenkette:

EheG § 32 § 33 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 51