BGH - Beschluss vom 10.10.2018
XII ZB 231/18
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1592 Nr. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8; PStG § 48;
Fundstellen:
BGHZ 220, 58
DNotZ 2019, 58
FGPrax 2019, 80
FamRB 2019, 108
FamRZ 2018, 1919
FuR 2019, 49
MDR 2018, 1438
NJW 2019, 153
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 38/17
OLG Dresden, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 292/18

Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau als Mit-Elternteil des Kindes weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB; Unterschiedliche Behandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren i.R.d. Verfassungsrechts und Konventionsrechts; Eintragung der Mitmutterschaft einer Frau für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 231/18

DRsp Nr. 2018/16289

Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau als Mit-Elternteil des Kindes weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB; Unterschiedliche Behandlung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren i.R.d. Verfassungsrechts und Konventionsrechts; Eintragung der Mitmutterschaft einer Frau für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister

a) Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1591; BGB § 1592 Nr. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8; PStG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 begehrt die Eintragung ihrer Mitmutterschaft für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister.