Streitig ist, ob Zahlungen der Klägerin an den Kläger aufgrund eines Ehegattenarbeitsvertrages als Werbungskosten gem. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 1990 bis 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als Angestellter beim beklagten Finanzamt (FA) tätig. Die Klägerin war bis zum Rentenbeginn 1991 ebenfalls berufstätig; u. a. hatte sie einen Lederwareneinzelhandel betrieben. Die Kläger waren an Immobilien beteiligt, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Darüber hinaus besaß die Klägerin zwei Zweifamilienhäuser sowie drei Einfamilienhäuser, die gleichfalls vermietet waren.
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