Streitig ist die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind die Eheleute X. Der Gesellschafter MX erwarb im Jahre 1989 ein unbebautes Grundstück in Y.
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