BFH - Urteil vom 16.05.2002
V R 15/00
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; UStG (1993) §§ 14 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1346

Ehegatten; Leistungsempfänger bei Bauleistungen an Ehegattengemeinschaft

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen V R 15/00

DRsp Nr. 2002/10469

Ehegatten; Leistungsempfänger bei Bauleistungen an Ehegattengemeinschaft

1. Errichten Eheleute gemeinschaftlich auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Gebäude, das von der Ehegattengemeinschaft nicht unternehmerisch verwendet wird, sind beide Eheleute Leistungsempfänger.2. Wird das Gebäude nach WEG in zwei Einheiten aufgeteilt, und vermietet ein Ehegatte die ihm zugeteilte Einheit steuerpflichtig an den anderen Ehegatten, so kann er anteilig den Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen geltend machen.3. Für den Vorsteuerabzug reichen die an beide Ehegatten ausgestellten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis aus. Eine betragsmäßige Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist nicht erforderlich (Anschluss an Senats-Urt. v. 07.11.2000 - V R 49/99, BFHE 194, 270).

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; UStG (1993) §§ 14 15 ;

Gründe: