OLG Thüringen - Beschluss vom 04.10.2000
6 W 559/00
Normen:
BGB § 1908 i Abs. 2 S. 2, § 1982, § 1857 a;
Fundstellen:
Rpfleger 2001, 75
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 140/00

Ehegattenbetreuung; Rechnungslegung; Zwangsgeld

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 6 W 559/00

DRsp Nr. 2001/6962

Ehegattenbetreuung; Rechnungslegung; Zwangsgeld

»1. Auch wenn mit dem Ende des Betreueramts grundsätzlich das Aufsichtsrecht des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem bisherigen Betreuer endet, bleibt ein Restbestand von Rechten und Pflichten im Rahmen des § 1892 BGB bestehen, so dass das Vormundschaftsgericht den Betreuer durch Zwangsgeld anhalten kann, die gem. §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1892 BGB formal ordnungsmäßige Schlussrechnung einzureichen.2. Die Befreiung nach § 1857 a BGB betrifft ausschließlich die periodische Rechnungslegung, nicht aber die Pflicht, eine Schlussrechnung einzureichen und zwar für die gesamte Zeit der Vermögensverwaltung. Auch bei der befreiten Betreuung umfasst gem. § 1841 BGB die Schlussrechnung nicht lediglich ein Vermögensverzeichnis ohne Aufschlüsselung der Zu- und Abgänge. Die nach § 1890 S. 2 BGB grundsätzlich mögliche Bezugnahme auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte periodische Rechnungslegung ist nicht möglich, wen der Betreuer von dieser jährlichen Rechnungslegungspflicht nach den §§ 1908 i Abs. 2 S. 2, 1857 a BGB befreit war.