OLG Köln - Urteil vom 19.07.1995
16 U 130/94
Normen:
BGB §§ 765, 138 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2081
DRsp I(111)221b
NWB 1996, F. 1, 23
OLGReport-Köln 1995, 261

Ehegattenbürgschaft für Betriebsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 16 U 130/94

DRsp Nr. 1996/8636

Ehegattenbürgschaft für Betriebsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten

Die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des BGH (vergl. Urteil vom 5.1.1995, ZIP 1995, 203) über die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften von Ehegatten für Geschäftsverbindlichkeiten des anderen Ehegatten, wenn der mithaftende Ehegatte bei Vertragsschluß nicht in der Lage war, die übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen, und wenn zwischen den Vertragspartners ein unerträgliches Ungleichgewicht entstanden ist, sind auch auf einen Schuldbeitritt des mittellosen Ehegatten anzuwenden. Sie kommen aber nicht zur Anwendung, wenn der mittellose mithaftende Ehegatte geschäftlich nicht unerfahren ist (Studium der Betriebswirtschaft nach jahrelanger Tätigkeit als Sekretärin in der Wirtschaft), so daß zu erwarten ist, daß er am Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten nicht uninteressiert und auch nicht ohne internen Einfluß ist.

Normenkette:

BGB §§ 765, 138 ;

Tatbestand: