OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.10.2009
20 W 80/07
Normen:
BGB § 1371; BGB § 2369; EGBGB Art. 15; EGBGB Art. 25; FGG § 73;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 767
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 564/06

Ehegattenerbrecht nach schwedischem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 20 W 80/07

DRsp Nr. 2009/27389

Ehegattenerbrecht nach schwedischem Recht

Ist nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anzuwenden, so erhöht sich die Erbquote aufgrund von § 1371 Abs. 1 BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005, 8 W 96/04).

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Wert: bis 61.950,00 €

Normenkette:

BGB § 1371; BGB § 2369; EGBGB Art. 15; EGBGB Art. 25; FGG § 73;

Gründe:

I.

Der schwedische Erblasser und die deutsche Beteiligte zu 1) - beide 1924 geboren - haben 1991 in Deutschland geheiratet. Aus der ersten Ehe des später verwitweten Erblassers mit einer Schwedin sind die Beteiligten zu 2) und 3), ebenfalls schwedische Staatsangehörige und in Schweden lebend, hervorgegangen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen.

Die Beteiligte zu 1) hat einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu einem Viertel als Erben ausweist, hilfsweise einen solchen Erbschein als Miterben zu jeweils einem Drittel.