BGH - Urteil vom 17.12.2008
XII ZR 63/07
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1581; ZPO § 287;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 343
FamRB 2009, 103
MDR 2009, 382
NJ 2009, 202
NJW-RR 2009, 649
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 210/06
AG Schönebeck, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 305/05
BUNDESGERICHTSHOF,
IM NAMEN DES VOLKES,
URTEIL,
XII ZR 63/07,
Verkündet am:,
17. Dezember 2008,
als Urkundsbeamtin,
der Geschäftsstelle,
in der Familiensache,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer,
für Recht erkannt:,
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 aufgehoben.,
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen,

Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XII ZR 63/07

DRsp Nr. 2009/8158

Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes

a) Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes. b) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.

Normenkette:

BGB § 1361; BGB § 1581; ZPO § 287;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2005.

Sie heirateten im Jahr 1982. Aus der Ehe sind die Kinder Niels (geb. 27. September 1988) und Linda (geb. 21. August 1990) hervorgegangen, deren Unterhalt durch Jugendamtsurkunden tituliert ist.

Die Parteien trennten sich im April 2005. Sie leben auch nach der Trennung in dem ihnen als Miteigentümern (dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3) gehörenden Einfamilienhaus. Der Beklagte ist von Beruf Elektroingenieur. Er erzielt neben seinem Erwerbseinkommen Einnahmen aus Verpachtung. Die Klägerin ist Ingenieurin für Elektroenergieanlagen. Sie ließ sich aber während des Zusammenlebens der Parteien (unter anderem) zur Reiseverkehrskauffrau umschulen und war als solche nur zeitweilig tätig; zuletzt arbeitete sie bis Ende 2005 im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit. Seit Anfang 2006 ist sie arbeitslos. Aufgrund einer Rheumaerkrankung ist sie mit einem Grad der Behinderung von 40 % schwerbehindert.