OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.08.1998
2 UF 28/98
Normen:
BGB § 1569 ff. § 1577 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1276
FuR 1999, 224
FuR 1999, 225
NJW 1999, 1722
OLGReport-Karlsruhe 1999, 168
Vorinstanzen:
2 F 80/97 ,

Ehegattenunterhalt - Erwerbstätigenbonus - Halbteilung - Unterhaltsquote

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 2 UF 28/98

DRsp Nr. 1999/3897

Ehegattenunterhalt - Erwerbstätigenbonus - Halbteilung - Unterhaltsquote

»1. Bezieht der Unterhaltspflichtige Mischeinkünfte (also solche aus Erwerbstätigkeit und aus Kapital), ist - vor Berechnung des Ehegattenunterhalts - der Kindestabellenunterhalt anteilig entsprechend bei der Quote sowohl vom Erwerbs- wie vom Nichterwerbseinkommen abzuziehen.2. Der Senat bemißt seit 01.07.1998 die Ehegattenunterhaltsquote nach dem Halbteilungsgrundsatz unter Vorwegabzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % anstelle eines 1/7 Abzugs.«

Normenkette:

BGB § 1569 ff. § 1577 § 1581 ;

Gründe:

I. Der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu verweigern, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Soweit die Klägerin geltend macht, das Familiengericht habe ein zu niedriges Einkommen des Beklagten seiner Unterhaltsberechnung zugrundegelegt, trifft dies im Ergebnis nicht zu.