OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.1999
2 WF 106/99
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 402

Ehegattenunterhalt; Realsplitting; Ersatz der Nachteile

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2 WF 106/99

DRsp Nr. 2000/9287

Ehegattenunterhalt; Realsplitting; Ersatz der Nachteile

»Der Unterhaltsverpflichtete kann den Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings beim Unterhaltsberechtigten davon abhängig machen, daß ihm der Steuerbescheid, nicht nur eine Berechnung des Steuerberaters, vorgelegt wird. Dies gilt um so mehr, wenn die Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme des Realsplittings für die Zukunft fraglich ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte zahlt der Klägerin nachehelichen Unterhalt, den er im Wege des begrenzten Realsplittings steuerlich geltend macht. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ihre hieraus resultierenden steuerlichen Nachteile für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von insgesamt 9.788,80 DM (einschließlich der Kosten der Fa. für die Berechnung) nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Nachteile nicht in Frage gestellt, aber (wie bereits außergerichtlich) verlangt, daß ihm der Steuerbescheid zur Verfügung gestellt werde, um seinerseits die Vergleichsberechnung nachvollziehen zu können. Der Bescheid wurde von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Hierauf hat der Beklagte die Klagforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.