OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.1992
3 UF 51/92
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1607 Abs. 2 § 1609 Abs. 2 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)402f-g
FamRZ 1993, 231

Ehegattenunterhalt und Unterhalt an volljährige Kinder

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 3 UF 51/92

DRsp Nr. 1995/1547

Ehegattenunterhalt und Unterhalt an volljährige Kinder

1. Der an einen Elternteil gezahlte Ehegattenunterhalt steht grundsätzlich nicht für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder zur Verfügung. Die Berechnung des Ehegattenunterhalts hat nämlich derart zu erfolgen, daß der gesamte Barbedarf des Kindes vorweg abgezogen wird.2. Einem volljährigen Kind ist eine Klage gegen den anderen, nicht am Prozeß beteiligten Elternteil zur Klärung von dessen Einkommen nicht zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 § 1607 Abs. 2 § 1609 Abs. 2 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(167)402f-g
FamRZ 1993, 231