I.
Die Klägerin zu 1) begehrt nachehelichen Unterhalt ab 01/99, die Klägerin zu 2) Kindesunterhalt ab 03/99. Im Berufungsrechtszuge streitig ist nur noch der nacheheliche Unterhalt für die Klägerin zu 1).
Die Klägerin zu 1) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe hervorgegangen ist das gemeinsame Kind, die Klägerin zu 2), geboren am 10.06.1997. Das Kind befindet sich bei der Klägerin zu 1), die auch das Kindergeld erhält.
Den Kindesunterhalt hat der Beklagte ab 03/99 mit monatlich 447,00 DM abzüglich hälftigen Kindergeldes anerkannt.
Die Klägerin zu 1), geboren am 02.03.1967, ist von Beruf Industrie-Fachwirtin. Sie ist zur Zeit nicht berufstätig. Bis zum 09.06.1999 erhielt sie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM. Ab 09.06.2000 bekommt sie Arbeitslosengeld von monatlich 2.149,83 DM, ab 04.06.2001 in Höhe von monatlich 1.753,74 DM. Die Klägerin zu 1) bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Haus in R. (...). Die Höhe des zu berücksichtigenden Wohnvorteils ist streitig.
Der Beklagte, geboren am 17.12.1965, ist von Beruf Umwelttechniker.
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