BayObLG - Beschluß vom 20.02.1998
1Z BR 203/97
Normen:
EGBGB Art. 13 ; FGG § 12 ; Familiengesetz Zaire Art. 354, 379 ; PStG § 3 § 5 § 45 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 439
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6359/97
AG Nürnberg UR III 151/97 ,

Ehehindernis der Doppelehe nach zairischem Recht

BayObLG, Beschluß vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 203/97

DRsp Nr. 1998/6694

Ehehindernis der Doppelehe nach zairischem Recht

»1. Zum Ehehindernis der Doppelehe nach zairischem Recht bei Eheschließung in der durch die Bräuche vorgeschriebenen Form.2. Zu den Anforderungen an den Nachweis darüber, daß ein solches Ehehindernis nicht vorliegt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 ; FGG § 12 ; Familiengesetz Zaire Art. 354, 379 ; PStG § 3 § 5 § 45 ;

Gründe:

I. Die 1967 geborene Beteiligte zu 1 und der 1966 geborene Beteiligte zu 2 haben beim Standesamt das Aufgebot zur Eheschließung beantragt. Sie sind zairische Staatsangehörige, die 1992 (Beteiligter zu 2) bzw. 1994 (Beteiligte zu 1) in die Bundesrepublik eingereist und Asylantrag wegen politischer Verfolgung gestellt haben. Der Asylantrag der Beteiligten zu 1, den sie damit begründet hatte, daß sie wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemanns in einer damals in Zaire verfolgten politischen Gruppierung ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt worden sei, wurde abgelehnt; sie erhielt jedoch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 51 Abs. 1 AuslG.