BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 90/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1329
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2826/00

Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 90/04

DRsp Nr. 2005/6927

Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

Begehren Stpfl. mit einer Klage die Zusammenveranlagung, so erfordert die Rüge, das FG habe bestimmte Vorbringen der Kl. nicht überprüft, die schlüssige Darlegung, das FG wäre bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einer abweichenden Beurteilung, d. h. zur Bejahung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).