OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.2000
2 WF 98/00
Normen:
BGB § 1600 b Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 133

Ehelichkeitsanfechtung; Anfechtungsfrist; Fristbeginn; Zweifel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 2 WF 98/00

DRsp Nr. 2001/9476

Ehelichkeitsanfechtung; Anfechtungsfrist; Fristbeginn; Zweifel

»Die sichere Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes vom Bestehen eines intimen Verhältnisses der Kindesmutter mit einem anderen Mann bietet bei objektiver Beurteilung genügend Anhaltspunkte für einen anderweitigen Geschlechtsverkehr und somit die nicht fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft. Damit wird die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt. Dies gilt erst recht, wenn die Mutter dem Kläger erklärt, er sei der Vater und werde nie auf Unterhalt in Anspruch genommen.«

Normenkette:

BGB § 1600 b Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Anfechtung der Ehelichkeit der am 3.10.1984 während des Bestehens der Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten geborenen Beklagten. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten ist geschieden.

Der Kläger trägt vor, er habe erst Anfang 1999, nachdem für die Beklagte Kindesunterhalt verlangt worden sei, Kenntnis davon erlangt, daß die Mutter der Beklagten Dritten gegenüber geäußert habe, er sei nicht der Vater der Beklagten. Nach der Geburt wegen eines außerehelichen Verhältnisses der Mutter bestehende Zweifel an seiner Vaterschaft habe diese mit der Versicherung, nur er sei der Vater und im übrigen werde sie nie Kindesunterhalt geltend machen, zerstreut.