OLG Stuttgart - Urteil vom 03.12.1992
16 U 8/92
Normen:
BGB § 1594 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Art. 19 Abs. 1 S. 1, 2 Art. 220 ; Gesetz über die Familie der Republik Bosnien-Herzegowina Art. 125 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 82
FamRZ 1993, 471
IPrax 1993, 414

Ehelichkeitsanfechtung im Falle deutsch/ausländischer Ehegatten

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 16 U 8/92

DRsp Nr. 1996/3413

Ehelichkeitsanfechtung im Falle deutsch/ausländischer Ehegatten

1. Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist auch auf solche Ehelichkeitsanfechtungsverfahren anzuwenden, die Kinder betreffen, die vor der Neuregelung des internationalen Privatrechts am 01.09.1986 geboren wurden, wenn nur die Voraussetzungen für die Anfechtung nach dem 01.09.1986 entstanden sind.2. Welches sachliche Recht für die Anfechtung anzuwenden ist, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 EGBGB, wobei der Grundsatz gilt, daß das Anfechtungsstatut sich nach dem Abstammungsstatut richtet.3. Die Ehelichkeit eines Kindes richtet sich nach deutschem Recht, wenn ein Ehepartner Deutscher ist und die Parteien während der Ehe in Deutschland gelebt haben, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EGBGB.4. Nach dem Günstigkeitsprinzip, das auch für die Voraussetzungen der Anfechtung der Ehelichkeit gilt, ist neben dem Abstammungsstatut auch das Personalstatut der Parteien heranzuziehen, wenn dies für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist (hier Art. 125 des Gesetzes über die Familie der Republik Bosnien-Herzegowina mit der Folge der Klageabweisung, da die dort normierte Anfechtungsfrist von nur 1/2 Jahr bereits abgelaufen war.

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Art. 19 Abs. 1 S. 1, 2 Art. 220 ; Gesetz über die Familie der Republik Bosnien-Herzegowina Art. 125 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 11.05.1994 - - DRsp-ROM Nr. 1994/3215 -.