OLG Hamm - Beschluß vom 15.10.1992 (29 W 91/92) - DRsp Nr. 1994/10382
OLG Hamm, Beschluß vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 29 W 91/92
DRsp Nr. 1994/10382
Ehelichkeitsanfechtung:a. Anwendung deutschen Rechts im Falle getrennt lebender Rußlanddeutscher.b. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage, mit der die Mutter ein vom Gesetz nicht vorgesehenes, auf verfassungsrechtlicher Grundlage gewährtes eigenes Anfechtungsrecht erreichen will, ist wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen.