Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, um Weiterbeschäftigung sowie um dieErteilung eines Zeugnisses.
Der Kläger ist der Ehemann der Mitgeschäftsführerin der Beklagten, Frau U . Die Firma befasst sich mit der Produktion und dem Verkauf von Backwaren. Frau U geht einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einer Großbank in Bonn nach und erzielt dort ein geregeltes Einkommen.
Der Kläger erhielt jeweils Lohnabrechnungen von der Beklagten, in denen als Einstelltermin der 16.01.2001 genannt ist und worin jeweils monatlich 5.000,-- DM brutto zu seinen Gunsten abgerechnet wurden. Steuer- und Sozialabgaben wurden für ihn ordnungsgemäß abgeführt.
Mit Schreiben vom 20.08.2001 erhielt der Kläger folgende Kündigung:
"Sehr geehrter Herr U,
das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündige ich fristgerecht zum 15.09.2001, bis zu Ihrem Ausscheiden werden Sie hiermit mit sofortiger Wirkung bei vollen Bezügen von der Arbeit freigestellt.
Das Betreten der Geschäftsräume ist Ihnen nicht mehr gestattet.
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