OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.07.2002
2 WF 189/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 141
OLGReport-Karlsruhe 2003, 118

Ehesache; Streitwert; Kinderfreibetrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 2 WF 189/01

DRsp Nr. 2003/1101

Ehesache; Streitwert; Kinderfreibetrag

»1. Legt der die Scheidung beantragende Ehegatte keine Einkommensnachweise vor, kann auf seine Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgegriffen werden. 2. Im Verlaufe des Verfahrens eintretende Einkommensverluste beeinflussen den Streitwert nicht. 3. Der Kinderfreibetrag ist auch für ein erst nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenes Kind abzusetzen, wenn die Schwangerschaft den Lebenszuschnitt der Parteien vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags geprägt hat.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Antragstellerin in deren beim Familiengericht S. geführten Ehescheidungsverfahren vertreten. Die am 06. September 1996 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den im Januar 2000 bei Gericht eingereichten Antrag und nach Anhörung der Parteien durch Urteil vom 30. Januar 2001 (AS. 77) geschieden worden. Im gleichen Urteil wurde der Versorgungsausgleich geregelt und die elterliche Sorge für das nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 04. April 2000 geborenen Kindes M. und M. auf die Kindesmutter übertragen.