SchlHOLG - Urteil vom 21.12.2000
13 UF 188/99
Normen:
EGBG Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 Art. 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 182
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 9/99

Ehescheidung nach iranischem Recht - Nichteinhaltung von Unterhaltsvereinbarungen

SchlHOLG, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 13 UF 188/99

DRsp Nr. 2001/6864

Ehescheidung nach iranischem Recht - Nichteinhaltung von Unterhaltsvereinbarungen

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe nach iranischem Recht geschieden werden kann, wenn bei der Heirat getroffene Unterhaltsvereinbarungen nicht eingehalten werden.

Normenkette:

EGBG Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 Art. 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 1950 geborene Antragstellerin und der am 1943 geborene Antragsgegner schlossen am 25.08.1997 die Ehe vor dem Heiratsnotar in Teheran. Beide Parteien sind iranische Staatsbürger. In der Heiratsurkunde (Ref., Heiratsnotariat-Nr. Teheran) trafen die Parteien Vereinbarungen, u. a. über die Fälle, in denen die Ehefrau die Scheidung beim Gericht einreichen kann. Wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die Heiratsurkunde (GA Bl. 6) verwiesen.

Die Antragstellerin lebt seit 1969 in Deutschland. Sie ist als Architektin beschäftigt.

Der Antragsgegner ist gelernter Buchhalter und war im Iran erwerbstätig. Im Januar oder Februar 1998 folgte er der Antragstellerin nach Deutschland. Seitdem ist er nicht berufstätig. Die Parteien trennten sich im März 1998, im Februar 1999 ist der Antragsgegner aus dem Hause der Antragstellerin ausgezogen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die am 1997 vor dem Heiratsnotar in Teheran zur Urkunden-Nr. geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Der Antragsgegner hat dem Scheidungsantrag widersprochen.