OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.12.2001
5 WF 190/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 254
FamRZ 2002, 1135
OLGReport-Karlsruhe 2002, 223
Vorinstanzen:
AG Kehl, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 16/01

Ehescheidung; Streitwert; Streitwertbeschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 5 WF 190/01

DRsp Nr. 2002/5730

Ehescheidung; Streitwert; Streitwertbeschwerde

»Zu den Aktiv- und Passivpositionen bei der Bestimmung des Streitwertes in Ehesachen (Scheidungsverfahren).«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Beiden Parteien war in ihrem Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und durch Beschluss vom 19.10.2001 der Streitwert wie folgt festgesetzt worden:

Ehescheidung 4.000,00 DM

Versorgungsausgleich 3.302,00 DM.

Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung seine durchschnittlichen monatlichen Einkünfte mit 3.200,00 DM netto angegeben. Er hat Kreditverbindlichkeiten mit monatlichen Raten in Höhe von insgesamt 838,00 DM zu bedienen. Für Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstelle entstehen monatliche Unkosten in Höhe von rund 478,00 DM. Die Antragstellerin bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Aus der Ehe der Parteien sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Ein Kind lebt bei der Antragstellerin, das andere beim Antragsgegner.

Gegen die Wertfestsetzung für die Ehescheidung auf 4.000,00 DM wendet sich der Antragsgegnervertreter mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Streitwert für das Ehescheidungsverfahren habe dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Parteien zu entsprechen. Für unterhaltsberechtigte Kinder sei kein Abzug vorzunehmen, da Kindesunterhalt jeweils nicht gezahlt werde.