I. Die Parteien haben am 14.07.1989 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 03.04.1991 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute leben seit September 1994 getrennt.
Der Antragsteller beantragt mit Scheidungsantrag vom 21.10.1994, die Ehe der Parteien zu scheiden. Der Antrag ist auf unzumutbare Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB gestützt.
Den zugleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren wies das Familiengericht mit Beschluß vom 22.12.1994 zurück. Der Beschwerde des Antragstellers wurde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts, daß der Scheidungsantrag verfrüht ist und derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 114 ZPO.
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