BayObLG - Beschluß vom 28.11.2000
1Z BR 59/00
Normen:
EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 72
FamRZ 2001, 1610
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 1367/99
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR 4/99

Eheschließung im Iran in Abwesenheit der Brautleute

BayObLG, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 59/00

DRsp Nr. 2001/502

Eheschließung im Iran in Abwesenheit der Brautleute

»Eine Eheschließung im Iran in der Weise, dass eine bevollmächtigte dritte Person in Abwesenheit der Brautleute deren Konsenserklärungen vor dem zuständigen Trauungsorgan abgibt, ist kollisionsrechtlich als Formfrage zu qualifizieren, wenn feststeht, dass im konkreten Fall keine - vom iranischen Recht auch zugelassene - Stellvertretung im Willen stattgefunden hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des geborenen Kindes, dessen Vaterschaft der Beteiligte zu 2 mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 anerkannt hat. Das Verfahren betrifft die vom Standesbeamten der Beteiligten zu 3 einstweilen zurückgestellte Beurkundung der Geburt dieses Kindes.