BGH - Beschluss vom 08.10.2014
XII ZB 318/11
Normen:
BGB § 138; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2015, 4
FamRZ 2014, 1978
FuR 2015, 224
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 136/10
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 4506/09

Ehevertraglicher Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Freiberuflern im Falle einer evident einseitigen Lastenverteilung unwirksam

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 318/11

DRsp Nr. 2015/1245

Ehevertraglicher Verzicht auf Versorgungsausgleich bei Freiberuflern im Falle einer evident einseitigen Lastenverteilung unwirksam

Zur Ausübungskontrolle bei einem ehevertraglichen Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Scheidungsverbund über die Folgesache Versorgungsausgleich und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle standhält.