OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.10.1998
2 WF 97/98; 2 WF 100/98
Normen:
BGB § 1361b ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1087
FuR 1999, 296
NJW-RR 1999, 730
OLGReport-Karlsruhe 1999, 193
Vorinstanzen:
15 F 78/98 EA I,

Ehewohnung - Benutzung Alleineigentum - Vermietung Veräußerung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 2 WF 97/98; 2 WF 100/98

DRsp Nr. 1999/3898

Ehewohnung - Benutzung Alleineigentum - Vermietung Veräußerung

»1. Die familienrechtlichen Bestimmungen der 620 Nr. 7 ZPO und 1361 b BGB setzen für eine Benutzungsregelung an der früher gemeinsam bewohnten Wohnung voraus, daß sie noch Ehewohnung ist. Diesen Charakter verliert sie noch nicht durch den endgültigen Auszug eines Ehegatten, wenn sich die Ehegatten über die Weiterbenutzung der Wohnung durch den Nichteigentümer-Ehegatten nicht eindeutig und endgültig geeinigt haben.2. Der Ehegatte, der nicht die Benutzung der Wohnung, sondern nur die Veräußerung oder optimale Vermietung seiner Eigentumswohnung wegen seiner Finanzierungslasten anstrebt, kann eine Wohnungszuweisung nach 1361 b BGB nicht erreichen, da diese familienrechtliche Vorschrift nach ihrem Normzweck nur eine vorläufige Benutzungsregelung für die Trennungszeit unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, nicht aber den Schutz des Eigentümers oder Miteigentümers verfolgt.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; ZPO § 620 Nr. 7 ;

Gründe: