I.
Die Ehe der Parteien ist seit dem Jahre 1974 aus dem Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden (3 R 148/73 LG Kempten = 14 U 448/74 OLG München). Ab 1. Dezember 1972 mietete der Antragsteller die streitige Wohnung, in der die Antragsgegnerin heute noch lebt. Die Wohnung ist ca. 61 qm groß und steht im Eigentum des Sozialwirtschaftswerkes das Landkreises O. in ... (Vermieter). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, hat daran ein Belegungsrecht zugunsten von Bundesbediensteten. Der Antragsteller war früher Beamter des gehobenen Dienstes beim Bund (Wehrbereichsverwaltung).
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