OLG München - Beschluss vom 10.06.1986
4 UF 18/86
Normen:
HRVO §§ 1 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 1019
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu) - Beschluss vom 25.11.1985 - 6 F 782/85,

Ehewohnung: Begriff - Voraussetzungen für die Zuweisung

OLG München, Beschluss vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 4 UF 18/86

DRsp Nr. 2003/6897

Ehewohnung: Begriff - Voraussetzungen für die Zuweisung

1. Unter "Ehewohnung" im weiteren Sinne sind auch diejenigen Räume, die von den Ehegatten gemeinsam bewohnt wurden oder dafür nach den gesamten Umständen bestimmt waren. Weder durch den Auszug eines Ehegatten aufgrund der ehelichen Spannungen noch aufgrund der Dauer des Geschiedenseins oder der Länge der alleinigen Nutzung durch einen Ehegatten geht die Eigenschaft als Ehewohnung verloren.2. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Verfahrensantrags auf Zuweisung der Ehewohnung.3. Zur Zuweisung der Ehewohnung bei fehlendem Einverständnis eines weiteren Beteiligten (zB Vermieters).

Normenkette:

HRVO §§ 1 5 ;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist seit dem Jahre 1974 aus dem Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden (3 R 148/73 LG Kempten = 14 U 448/74 OLG München). Ab 1. Dezember 1972 mietete der Antragsteller die streitige Wohnung, in der die Antragsgegnerin heute noch lebt. Die Wohnung ist ca. 61 qm groß und steht im Eigentum des Sozialwirtschaftswerkes das Landkreises O. in ... (Vermieter). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, hat daran ein Belegungsrecht zugunsten von Bundesbediensteten. Der Antragsteller war früher Beamter des gehobenen Dienstes beim Bund (Wehrbereichsverwaltung).