OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.10.1999
2 UF 259/98
Normen:
EGBGB Art. 14, Art. 18 ; türk. ZGB Art. 137 ;
Fundstellen:
IPRax 2000, 51
JuS 2001, 399
OLGReport-Karlsruhe 2000 341

Ehewohnungszuweisung; türkisches Recht; Folgesache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 2 UF 259/98

DRsp Nr. 2000/9283

Ehewohnungszuweisung; türkisches Recht; Folgesache

»1. Es kann dahinstehen, ob auf die Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung Art. 14 EGBGB (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18 EGBGB Anwendung findet, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, da nach beiden Vorschriften türkisches Recht anwendbar ist.2. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ist im türkischen Recht nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 türk. ZGB), so daß einem Ehegatten nicht anläßlich der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen endgültigen Nutzung zugewiesen werden kann. Eine analoge Anwendung deutscher Vorschriften kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Regelung nicht in Betracht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14, Art. 18 ; türk. ZGB Art. 137 ;

Gründe:

I.