»1. Es kann dahinstehen, ob auf die Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung Art. 14EGBGB (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18EGBGB Anwendung findet, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, da nach beiden Vorschriften türkisches Recht anwendbar ist.2. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ist im türkischen Recht nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 türk. ZGB), so daß einem Ehegatten nicht anläßlich der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen endgültigen Nutzung zugewiesen werden kann. Eine analoge Anwendung deutscher Vorschriften kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Regelung nicht in Betracht.«