OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.09.2002
2 UF 216/01
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1566
NJW-RR 2003, 363
OLGReport-Karlsruhe 2003, 44
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 135/98

Ehezeit; Rechthängigkeit des Scheidungsantrags; Unzulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 2 UF 216/01

DRsp Nr. 2003/1098

Ehezeit; Rechthängigkeit des Scheidungsantrags; Unzulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

»Die Berufung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines noch anhängigen früheren Scheidungsantrags als Zeitpunkt für die Berechnung der Ehezeit gem. § 1587 Abs.2 BGB verstößt gegen Treu und Glauben, wenn das Ehescheidungsverfahren in Vergessenheit geraten ist und die Eheleute weiterhin zusammengelebt haben«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben 1960 die Ehe geschlossen, aus der vier Kinder hervorgegangen sind.

Sie sind hälftige Miteigentümer eines Mehrfamilien-Hauses, in dessen Erdgeschoss sich die Ehewohnung befand. Zwei weitere 3-Zimmer-Wohnungen in diesem Anwesen standen spätestens ab Ende 1993 leer.

Der Ehemann ist von Beruf Maurerpolier. Er bezieht seit dem 1.12.1998 eine Altersrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig und hat keine Rentenanwartschaften erworben.

Mit Beschluss vom 18.5.1999 wurde für sie Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungsverfahren angeordnet, da ein chronischer, über 18 Jahren währender Alkoholmißbrauch und ein beginnendes Psychosyndrom bestehe.