BFH - Beschluß vom 27.08.1997
XI R 35/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, 5a ;
Fundstellen:
BB 1997, 2476
BFH/NV 1998, 268
BFHE 183, 570
DB 1997, 2463
DStR 1997, 1886
NZM 1998, 84
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

BFH, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen XI R 35/91

DRsp Nr. 1997/9767

Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

»Der XI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Können Ehegatten, die die Herstellungskosten ihres im Miteigentum stehenden Einfamilienhauses gemeinsam getragen haben, und die jeder einen Raum des Hauses für eigenbetriebliche Zwecke nutzen, jeweils die auf diesen Raum entfallende AfA in voller Höhe als eigenen Aufwand abziehen (Fortführung der in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze)?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, 5a ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide erzielten gewerbliche Einkünfte durch das Betreiben einer Handelsvertretung (Kläger) bzw. durch die Tätigkeit als Verlegerin (Klägerin). Sie ermittelten ihre Gewinne jeweils durch Bestandsvergleich.

Im Streitjahr erstellten die Kläger auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück gemeinsam ein Gebäude, das der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) als Einfamilienhaus bewertete. In dem Gebäude nutzten der Kläger und die Klägerin je einen Raum (15, 64 qm bzw. 14, 16 qm) zu betrieblichen Zwecken.