FG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2003
6 K 1051/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 § 62 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1684

Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden; Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab 01.01.2000)

FG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 1051/00

DRsp Nr. 2003/11709

Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden; Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab 01.01.2000)

1. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes bleiben die in Kürzungsmonaten - also solchen Monaten, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben - bezogenen Einnahmen außer Ansatz. 2. Die gesetzlich geregelte Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist nicht auf junge Arbeitnehmer in der Berufsausbildung, und damit auf das von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Da in solchen Fällen der Aufenthalt außerhalb des Wohnorts ohnehin befristet ist, scheint die Abzugsfähigkeit während der geamten Dauer der Ausbildung gerechtfertigt.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 § 62 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihrer im April 1980 geborenen Tochter A..., die sich in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 3. Juli 2000 in der Berufsausbildung zur Friseurin in L... bei M... (Franken) befand.