KG - Urteil vom 05.06.2008
12 U 188/04
Normen:
BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
KGReport 2008, 860
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 6/04

Eigener Schadensersatzanspruch des haushaltsführenden Ehegatten wegen Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung

KG, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 188/04

DRsp Nr. 2009/918

Eigener Schadensersatzanspruch des haushaltsführenden Ehegatten wegen Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung

1. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung wegen Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse nach §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil die Führung des Haushalts eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft darstellt. 2. Soweit der Geschädigte darüber hinaus die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geltend macht, weil er gegenüber seiner Ehefrau seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr in bisheriger Weise nachkommen kann (§ 843 Abs. 1, Alt. 1 BGB) besteht Kongruenz mit der Verletztenrente einer Unfallversicherung und mit dem Krankengeld. 3. Das Heranziehen der Tabellen zur Arbeitszeit im Haushalt und Behinderungsquoten für einzelne Verletzungsfolgen bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, ist eine sachgerechte Grundlage zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Normenkette:

BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe:

I.