OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.07.1997
2 WF 60/97
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 488
Vorinstanzen:
AG Sinsheim,

Eigenheimfinanzierung als berücksichtigungsfähige Belastungen bei Prozeßkostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.07.1997 - Aktenzeichen 2 WF 60/97

DRsp Nr. 1998/2326

Eigenheimfinanzierung als berücksichtigungsfähige Belastungen bei Prozeßkostenhilfe

»1. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind bei der Bedürftigkeitsprüfung eines PKH-Gesuchstellers die laufenden Zahlungen auf Zins und Tilgung für das eigene Einfamilienhaus berücksichtigungsfähige Belastungen, wobei aber seit Geltung des PKH-Änderungsgesetzes eine Kürzung dieser Belastungen um einen fiktiven Mietzins nicht mehr in Betracht kommt.Die neue Vorschrift des § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sieht inzwischen Kaltmiete und Heizkosten ausdrücklich als Abzugsposten vor und hat sie somit nicht mehr (mit 18 bzw. 20 %) im früheren Grenzbetrag von 850,00 DM monatlich bereits berücksichtigt.2. Zur Feststellung des angemessenen Verhältnisses der Kosten der Hausfinanzierung zum Einkommen des Gesuchstellers.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 18.03.1997 dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das laufende Scheidungsverbundverfahren mit der Begründung versagt, die Leistung monatlicher Abzahlungen auf die Einfamilienhausschulden in Höhe von ca. 330.000,00 DM (Eigentum der Eheleute zu je 1/2) sei wirtschaftlich unsinnig, stattdessen sei der Verkauf des Anwesens wie auch des PKW des Antragstellers zumutbar und damit seien die Verfahrenskosten zu bezahlen.