I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 18.03.1997 dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das laufende Scheidungsverbundverfahren mit der Begründung versagt, die Leistung monatlicher Abzahlungen auf die Einfamilienhausschulden in Höhe von ca. 330.000,00 DM (Eigentum der Eheleute zu je 1/2) sei wirtschaftlich unsinnig, stattdessen sei der Verkauf des Anwesens wie auch des PKW des Antragstellers zumutbar und damit seien die Verfahrenskosten zu bezahlen.
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