BFH - Urteil vom 06.04.2000
IX R 90/97
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3, § 11 Abs. 6 S. 3; EStG § 26 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1339
BB 2000, 1450
BFH/NV 2000, 1018
BFHE 191, 377
BStBl II 2000, 414
DStR 2000, 1055
NJW 2001, 1744
NZM 2000, 971
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Eigenheimzulage bei Miteigentum

BFH, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IX R 90/97

DRsp Nr. 2000/5645

Eigenheimzulage bei Miteigentum

»1. Ehegatten können als Miteigentümer einer Wohnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag jeweils nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, auch wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. 2. Erwirbt ein Anspruchsberechtigter, der bereits zuvor Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung ist, einen weiteren Miteigentumsanteil hinzu, kann er gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3, § 11 Abs. 6 S. 3; EStG § 26 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zusammen mit seiner Mutter Eigentümer in fortgesetzter Gütergemeinschaft des Hausgrundstücks B 7 in H. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1996 wurde die Gütergemeinschaft auseinander gesetzt, indem das Grundstück zu 3/4 auf den Kläger und zu 1/4 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) übertragen wurde. Der Übernahmepreis wurde auf 200 000 DM festgesetzt. Unter Anrechnung des auf den Kläger entfallenden hälftigen Anteils wurde eine Herauszahlung an die Mutter des Klägers in Höhe von 100 000 DM bestimmt.