FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.09.2002
5 K 75/02
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
DB 2003, 312

Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten - Objektverbrauch

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 75/02

DRsp Nr. 2003/8274

Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten - Objektverbrauch

Mit dem Tod des Ehegatten entfällt die Förderberechtigung für ein zweites Objekt. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, nach welcher der überlebende Ehegatte die Grundförderung für einen infolge Erbfalls erworbenen Miteigentumsanteil weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, setzt voraus, dass bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist (gegen: Urteil des FG Nürnberg vom 23.10.2001 I 329/99, EFG 2002, 283).

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 für ein Folgeobjekt nach dem Tod ihres Ehemannes. Im Jahr 1999 erwarb sie das Grundstück A für 290 TDM und bewohnt das Gebäude seit seiner Fertigstellung am 18. März 2000 zu eigenen Wohnzwecken. Seit 1997 hatten die Eheleute für ein Objekt in B die Eigenheimzulage in Anspruch genommen. Der Ehemann der Klägerin starb am 22. August 1999 und ist nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden von der Klägerin und den beiden 1990 und 1995 geborenen Töchtern. Das zuständige Finanzamt B hob die Eigenheimzulage ab 2000 auf (Bescheid vom 14. Oktober 1999, bestandskräftig). Von 1989 bis 1997 hatten die Eheleute für ein erstes Objekt in C die Eigenheimförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen.