Auf die Revision der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 24. Januar 2008 abgeändert. Der Antrag auf Aufhebung der am 7. April 2004 vor dem Standesamt A. zwischen dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Ehe (Heiratsregister Nr. ) wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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