BGH - Urteil vom 11.04.2012
XII ZR 99/10
Normen:
BGB §§ 1304, 1316 Abs. 3; BGB § 1316 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 282
FamRB 2012, 265
FamRZ 2012, 940
MDR 2012, 647
NJW-RR 2012, 897
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 564/05
OLG Schleswig, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 30/08

Eigenständige Prüfung des Eingreifens der Härteklausel durch das Gericht in einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren

BGH, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen XII ZR 99/10

DRsp Nr. 2012/8318

Eigenständige Prüfung des Eingreifens der Härteklausel durch das Gericht in einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren

a) In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig abzuweisen.b) Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 24. Januar 2008 abgeändert. Der Antrag auf Aufhebung der am 7. April 2004 vor dem Standesamt A. zwischen dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Ehe (Heiratsregister Nr. ) wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.