I. Das Landgericht hat den (abgewiesenen) Antrag, mit welchem der Kläger (Leasingnehmer) aus abgetretenem Recht des Leasinggebers nach erklärter Wandlung des Kaufvertrags neben dem Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises (27.959,07 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Kaufsache) den Verzug der Beklagten (Verkäuferin/Lieferantin) mit der Annahme des Kraftfahrzeugs festgestellt haben wollte, mit 2.500 EUR besonders bewertet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit welcher er erreichen will, dass die Feststellung des Annahmeverzugs ohne Wertansatz bleibt. Die Beklagte hält die Streitwertfestsetzung nach Grund und Höhe für richtig.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wegen der Überschreitung der notwendigen Beschwer von mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) auch im Übrigen zulässig. Über sie entscheidet der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) in seiner vollen Besetzung.
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