BGH - Urteil vom 13.03.1991
XII ZR 53/90
Normen:
6. DVODVO z. EheG (HausratsVOHausratsVO) § 8 Abs. 2 ; BGB § 929, § 1357 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Schlüsselgewalt 1
BGHR BGB § 929 Miteigentumserwerb 1
BGHR HausratVO § 8 Abs. 2 Miteigentum 1
BGHZ 114, 74
BGHZ 114, 75
DRsp I(150)316c
DRsp I(165)217a
DRsp-ROM Nr. 1992/727
FamRZ 1991, 923
JR 1992, 285
JZ 1992, 217
JuS 1991, 960
MDR 1991, 972
NJW 1991, 2283
NJW-RR 1991, 1218
Rpfleger 1991, 455
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Eigentumserwerb des anderen Ehegatten

BGH, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen XII ZR 53/90

DRsp Nr. 1992/725

Eigentumserwerb des anderen Ehegatten

»a) An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte anschafft, aus denen nach § 1357 Abs. 1 BGB auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum. b) Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist - wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen - dahin zu verstehen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.«

Normenkette:

6. DVODVO z. EheG (HausratsVOHausratsVO) § 8 Abs. 2 ; BGB § 929, § 1357 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren - im Güterstand der Gütertrennung lebend - miteinander verheiratet. Seit 14. April 1987 ist ihre Ehe geschieden.

Der Beklagte veräußerte an den Erwerber des früheren Familienwohnheims, einen Herrn F., Hausrat, den er aus eigenen Mitteln für den Haushalt der Parteien angeschafft hatte, zum Preise von 21.100 DM. Der Käufer macht die Auszahlung des Kaufpreises von der Zustimmung beider Parteien abhängig.

Die Klägerin hat vom Beklagten Zustimmung zur Auszahlung der Hälfte des Erlöses an sie verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er - soweit noch von Interesse - die Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung des gesamten Erlöses, hilfsweise dessen Hälfte, an ihn begehrt hat.