Die Parteien waren - im Güterstand der Gütertrennung lebend - miteinander verheiratet. Seit 14. April 1987 ist ihre Ehe geschieden.
Der Beklagte veräußerte an den Erwerber des früheren Familienwohnheims, einen Herrn F., Hausrat, den er aus eigenen Mitteln für den Haushalt der Parteien angeschafft hatte, zum Preise von 21.100 DM. Der Käufer macht die Auszahlung des Kaufpreises von der Zustimmung beider Parteien abhängig.
Die Klägerin hat vom Beklagten Zustimmung zur Auszahlung der Hälfte des Erlöses an sie verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er - soweit noch von Interesse - die Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung des gesamten Erlöses, hilfsweise dessen Hälfte, an ihn begehrt hat.
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