OLG Köln - Urteil vom 12.07.1995
11 U 36/95
Normen:
BGB §§ 929, 1357 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)256b
NJW-RR 1996, 904
OLGReport-Köln 1996, 72

Eigentumserwerb von Ehegatten an Hausrat

OLG Köln, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 11 U 36/95

DRsp Nr. 1996/30086

Eigentumserwerb von Ehegatten an Hausrat

Dem Veräußerer von Hausrat ist es in der Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, gehört Hausrat im allgemeinen den Eheleuten gemeinsam; das gilt in der Regel auch für wertvolle, antike Gegenstände, die der Möblierung des gemeinsamen Hauses dienen und entsprechend genutzt werden.

Normenkette:

BGB §§ 929, 1357 ;

Gründe:

Wie der Senat in den Entscheidungsgründen klarstellt, ergebe sich der gemeinsame Eigentumserwerb der Ehegatten nicht aus § 1357 BGB, weil dieser Vorschrift keine dingliche Wirkung zukomme, sondern aus den §§ 929 ff. BGB.

Fundstellen
DRsp I(165)256b
NJW-RR 1996, 904
OLGReport-Köln 1996, 72