Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der am 06.07.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beschwerdeführer/Antragsgegner wird verpflichtet, an einer einmaligen Öffnung des von den Beteiligten angemieteten Schießfaches bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin in diesem Zusammenhang folgende dort befindliche Gegenstände herauszugeben:
a)24 Armreifen aus Gold;
b)1 Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband;
c)1 Goldarmband.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer/ Antragsgegner 2/3, die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin 1/3 zu tragen.
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