OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2018
8 UF 86/17
Normen:
BGB § 985; BGB § 929 Abs. 1; EGBGB Art. 43;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 31/16

Eigentumsverhältnisse an anlässlich einer Hochzeit verschenkter Goldgegenstände

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 8 UF 86/17

DRsp Nr. 2019/5838

Eigentumsverhältnisse an anlässlich einer Hochzeit verschenkter Goldgegenstände

1. Die Rechtsverhältnisse an in einem Schließfach in einer Bank in Deutschland verwahrten Gegenständen richten sich gemäß Art. 43 EGBGB nach deutschem Recht. 2. Ein Herausgabeanspruch an anlässlich einer Hochzeit übereigneten Goldgegenständen setzt voraus, dass der Anspruchsteller substantiiert darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm die betreffenden Gegenstände übereignet worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der am 06.07.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beschwerdeführer/Antragsgegner wird verpflichtet, an einer einmaligen Öffnung des von den Beteiligten angemieteten Schießfaches bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin in diesem Zusammenhang folgende dort befindliche Gegenstände herauszugeben:

a)

24 Armreifen aus Gold;

b)

1 Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband;

c)

1 Goldarmband.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer/ Antragsgegner 2/3, die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin 1/3 zu tragen.