OLG Koblenz - Beschluss vom 05.01.2017
13 UF 477/16
Normen:
BGB § 93; BGB § 816 Abs. 1; BGB § 985;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 190/16

Eigentumsverhältnisse an eine in die Ehe mitgebrachten Einbauküche sowie an nachträglich angeschafften Anbau- und Erweiterungsteilen

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 13 UF 477/16

DRsp Nr. 2017/7339

Eigentumsverhältnisse an eine in die Ehe mitgebrachten Einbauküche sowie an nachträglich angeschafften Anbau- und Erweiterungsteilen

1. Durch die Hinzufügung von von einem Ehegatten angeschafften Teilen einer Einbauküche zu einer von dem anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachten Einbauküche geht das Eigentum an den hinzu gefügten Teilen jedenfalls dann nicht gem. § 947 BGB verloren, wenn diese sich ohne Weiteres wieder ausbauen und separat nutzen lassen (hier: bejaht). 2. Hinsichtlich der eingebrachten Teile steht daher dem Ehegatten lediglich ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB, nicht jedoch ohne Weiteres ein Schadensersatz- oder sonstiger Zahlungsanspruch zu.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile aus der beigefügten Aufstellung von Möbel ...[A] vom 15.06.2007 sie in ihrem Besitz hat.

2.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 in Ziff. 2 geregelte Kostenlast des Verfahrens der ersten Instanz bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 93; BGB § 816 Abs. 1; BGB § 985;

Gründe