OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2016
2 UF 133/16
Normen:
BGB § 929; BGB § 985; BGB § 1006 Abs. 1; BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1568b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 125
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 3950/15

Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an einem Kfz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 UF 133/16

DRsp Nr. 2017/20

Eigentumsverhältnisse der Ehegatten an einem Kfz

1. Ein von einem Ehegatten während der Ehe letztlich als Ersatzbeschaffung für ein von ihm in die Ehe mit eingebrachtes Fahrzeug beschafftes Kfz steht jedenfalls dann im alleinigen Eigentum des jeweiligen Ehegatten, wenn er den Kaufvertrag allein geschlossen und das Fahrzeug auf sich zugelassen hat. 2. Dass das Fahrzeug überwiegend von dem anderen Ehegatten benutzt worden ist, ist hierbei rechtlich ohne Bedeutung. Insbesondere greift die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB nicht, wenn der Eigentumserwerb eines Ehegatten zweifelsfrei feststeht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 25.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 929; BGB § 985; BGB § 1006 Abs. 1; BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1568b Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.