OLG Brandenburg - Urteil vom 19.09.2002
9 U 31/01
Normen:
BGB § 1006 ; BGB § 985 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1561
NJW 2003, 1055
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/01

Eigentumsverhältnisse unter Ehegatten nach PKW-Erwerb

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 9 U 31/01

DRsp Nr. 2003/788

Eigentumsverhältnisse unter Ehegatten nach PKW-Erwerb

1. Der Wunsch, dass die vom Verkäufer zu beschaffenden amtlichen Kennzeichen den Initialen der Beklagten entspreche mit der Aussage "weil es ja auch ihr Auto sei", reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass der Verkäufer deshalb eine Übereignung an die Beklagte vornehmen wollte und aus Sicht des Klägers auch sollte.2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB gilt auch für den Alleinbesitzerwerb eines vormaligen Mitbesitzers.

Normenkette:

BGB § 1006 ; BGB § 985 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines PKW vom Typ BMW. Die Parteien sind seit dem 27.5.1993 miteinander verheiratet und leben seit dem 2.9.2000 getrennt.

Am 12.4.1999 bestellte der Kläger bei der BMW AG Niederlassung Berlin einen PKW vom Typ BMW 323. Im Bestellformular wurde der Kläger als Käufer bezeichnet. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger unter dem 4.6.1999 in Rechnung gestellt. Seitens des Autohändlers wurde ein behindertengerecht umgebauter Opel, der von beiden Parteien genutzt worden war - die Beklagte ist zu 60 % schwerbehindert und nicht in der Lage, ein KFZ ohne entsprechenden Umbau zu steuern - in Zahlung genommen.

Der Restkaufpreis wurde mit einen auf ein Konto der Beklagten gezogenen Scheck bezahlt. Auch der Kaufpreis für den in Zahlung gegebenen Opel war von einem Konto der Beklagten bezahlt worden.