BGH - Urteil vom 14.01.1993
IX ZR 238/91
Normen:
BGB § 857, § 1006, § 1362 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1006 Abs. 1 Mitbesitz 1
BGHR BGB § 1362 Abs. 1 Besitz 1
BGHR BGB § 1362 Abs. 1 Eigentumsvermutung 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 1
BGHR ZPO § 286 Indizienbeweis 6
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Miteigentum 1
BGHR ZPO § 771 Zulässigkeit 1
DRsp I(150)325a-b
FamRZ 1993, 668
FuR 1993, 285
MDR 1993, 1239
NJW 1993, 935
Rpfleger 1993, 358
WM 1993, 902

Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten - Eigentumsvermutung für Besitzer zugunsten der Erben - Revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen IX ZR 238/91

DRsp Nr. 1993/159

Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten - Eigentumsvermutung für Besitzer zugunsten der Erben - Revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung

a) Gelangt eine bewegliche Sache aus dem Besitz eines Ehegatten in den Fremdbesitz eines Dritten und wird der angebliche Herausgabeanspruch des schuldenden Ehegatten gepfändet, so kann die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann eingreifen, wenn keiner der Ehegatten mittelbarer Besitzer der Sache ist. b) Die für einen Erblasser sprechende Vermutung des § 1006 BGB gilt zugunsten des Erben auch dann fort, wenn dieser im Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet ist. c) Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung.

Normenkette:

BGB § 857, § 1006, § 1362 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: