BGH - Beschluß vom 30.04.2008
XII ZB 5/08
Normen:
BGB § 12 § 1626 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 958
DNotZ 2008, 856
FamRB 2008, 276
FuR 2008, 398
MDR 2008, 919
NJW 2008, 2500
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 7/07
LG Karlsruhe, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 212/06

Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines Kindes

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 5/08

DRsp Nr. 2008/12034

Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines Kindes

»a) Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht. b) Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich sind, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa: "Schmitz"). c) Eine konkrete, d.h. im Einzelfall nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls liegt nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen führt, den aktuell geführten Familiennamen des Vaters ("Lütke") als weiteren Vornamen wählen. Einen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes kennt das geltende Recht nicht.«

Normenkette:

BGB § 12 § 1626 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe: