BayObLG - Beschluss vom 26.06.2003
3Z BR 95/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 89
FamRZ 2003, 1775
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3043/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 705 XVII 4601/02

Eignung eines gemäß § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig als Betreuer zu bestellenden Sohnes des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 95/03

DRsp Nr. 2003/10897

Eignung eines gemäß § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig als Betreuer zu bestellenden Sohnes des Betroffenen

»Zur Frage, ob die Eignung eines gemäß § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig als Betreuer zu bestellenden Sohnes des Betroffenen für sein Amt alleine deshalb verneint werden kann, weil das Vormundschaftsgericht der Bereitschaftserklärung des Sohnes, Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, misstraut und der Sohn die Kooperation mit einem weiteren Betreuer ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene lebt mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem Zweifamilienhaus. Sie leidet an einem leichtgradigen dementiellen Syndrom bei seniler Demenz mit Verdacht auf Parkinson. Den Tag verbringt die Betroffene zumeist in einer Tagespflegeeinrichtung.

Das Amtsgericht bestellte für die Betroffene mit Beschluss vom 23.10.2002 eine Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, der Wohnungsangelegenheiten, der Organisation der ambulanten Versorgung und der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post im Aufgabenkreis. Gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin wandte sich der Sohn der Betroffenen als Beteiligter mit dem Rechtsmittel der Beschwerde; er beantragte, selbst zum Betreuer der Mutter bestellt zu werden.