BVerfG - Beschluss vom 07.03.2022
1 BvR 65/22
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 413/21

Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung hinsichtlich der Abwägung vorrangig am Kindeswohl

BVerfG, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 65/22

DRsp Nr. 2022/5302

Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung hinsichtlich der Abwägung vorrangig am Kindeswohl

Tenor

1.

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2021 - 7 UF 413/21 - wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

2.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

1. a) Die Beschwerdeführerin ist Verfahrensbeiständin eines im April 2019 geborenen Kindes. Dessen nicht miteinander verheiratete Eltern hatten zunächst die gemeinsame Sorge inne. Beide Eltern waren langjährige Betäubungsmittelkonsumenten. Ihre Beziehung war in der Vergangenheit durch wiederholte Trennungen und Versöhnungen gekennzeichnet. Die Mutter ist seit 2010 in psychiatrischer Behandlung und hat eine gesetzliche Betreuerin. Ihre beiden Töchter aus einer früheren Beziehung leben seit 2016 in einer Pflegefamilie, in der seit seiner Inobhutnahme auch ihr Halbbruder, das im Ausgangsverfahren betroffene Kind, untergebracht ist.